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7. Juni 2017 – BGH zur wirksamen Einwilligung von Werbung via E-Mail

Einwilligung in das Zusenden von Werbe-E-Mails immer notwendig

Ein Handelsvertreter bekam von einem Verlag Werbe-E-Mails mit Angeboten für Print-Produkte an seine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse. Der Verlag schickte diese Werbemail jedoch nicht selbst, sondern beauftragte damit andere Unternehmen. Der Handelsvertreter mahnte den Verlag ab, die Zusendung solcher Werbung per E-Mail zu unterlassen.

Der Verlag weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, da der Handelsvertreter beim Herunterladen eines Free-Ware-Programmes in die Zusendung der Werbemails eingewilligt habe. Der Handelsvertreter werde aber in die interne Liste, sog. „Robinson Liste“, gesperrter E-Mail-Adressen aufgenommen.

Der Handelsvertreter widersprach jeder der Erhebung und Speicherung seiner Daten, die sich nicht nur auf seinen Namen und Anschrift begrenzten, auch für Sperrzwecke. Insbesondere verweigerte er die Erhebung und/ oder Speicherung von jeglichen E-Maildaten, um die Weitergabe an Werbepartner des Verlages zu verhindern. Auch nach Klageerhebung erhielt der Handelsvertreter weiterhin Werbemails für Produkte des Verlages von den beauftragten Unternehmen.

Der Handelsvertreter wollte die Unterlassung dieser Zusendungen erreichen. Der Verlag sollte es unterlassen, dem Handelsvertreter Werbung per E-Mail ohne seine vorherige ausdrückliche Einwilligung zu schicken oder schicken zu lassen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verurteilte den Verlag zur Unterlassung. Dagegen wehrte sich der Verlag vor der nächsthöheren Instanz am Landgericht Berlin. Das Landgericht gab dem Verlag Recht.

Keine Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen widersprüchlichen Verhaltens

Gegen diese Entscheidung wehrte sich wiederum der Handelsvertreter vor dem Bundesgerichtshof. Dieser sagte zwar „Ja“ zum Unterlassungsanspruch, aber verneinte dessen Durchsetzbarkeit. Der Handelsvertreter hätte nur in die Weitergabe der E-Mail-Adresse einwilligen müssen, um die Werbemails nicht mehr zu bekommen. Aber gerade diese Weitergabe verweigerte er.

Keine Einwilligung zu Werbe-Email im Tausch mit Downloads

Der Unterlassungsanspruch bezüglich unerwünschter E-Mail-Werbung ergibt sich aus §§ 1004, 823 I bzw. 831 BGB, wenn keine Einwilligung vorliegt. Eine Einwilligung muss für den konkreten Fall der Zusendung von Werbung via E-Mail erteilt werden. Der Nutzer muss klar erkennen können, welches konkretes Unternehmen für welche konkreten Produkte werben möchte. Eine produktoffene Werbeeinwilligung ist daher grundsätzlich unwirksam. Auch eine Einwilligung im Tausch für den kostenlosen Download eines Programmes ist unwirksam, da diese sich ebenfalls auf bestimmte Produkte beziehen muss.

Unterlassungsanspruch scheitert am Rechtsmissbrauch des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter kann den Unterlassungsanspruch aufgrund des Rechtsmissbrauchs nicht geltend machen. Der Handelsvertreter hätte ganz einfach die Zusendung weiterer Werbemails verhindern können, indem er die Weitergabe seiner E-Mail-Adresse an die werbenden Vertriebspartner des Verlages erlaubte hätte. Die Weitergabe der E-Mail-Adresse war erforderlich, da die beauftragten Unternehmen die Empfängeradressen nicht unter dem Namen des Inhaber der E-Mail-Adresse speichern, sondern nur die E-Mail-Adresse selbst. Es gibt keine nachvollziehbaren Gründe für die Weigerung des Handelsvertreters. Durch den Widerspruch vereitelte der Handelsvertreter selbst die Durchsetzung des von ihm angestrebten Unterlassungsgebots und verlangte letztlich von dem Verlag Unmögliches.

Fazit: Diese Entscheidung bestätigt mal wieder: Vorsicht bei Marketing durch E-Mails. Aus Sicht der Empfänger von Werbemails: Möchten Sie E-Mails zu Werbezwecken nicht bekommen, sind sie verpflichtet, der Weitergabe ihrer E-Mail-Adresse (an Außenstehende) zu erlauben, um die Unterlassung zu erreichen.

BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15

 

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann in Leipzig

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

 

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